Arbeitsrecht: Urlaub – die schönste Zeit des Jahres? - 28.07.2014 Wochenkurier

Zurzeit befinden sich wieder viele Arbeitnehmer im wohlverdienten Urlaub oder stehen kurz davor. Die Vorfreuden auf die schönsten Wochen im Arbeitsjahr sind im Allgemeinen groß und steigen zum Urlaubsbeginn hin stetig an. Umso größer ist dann die Enttäuschung, sollte der Arbeitgeber trotz vorheriger Zusage den Urlaub dann doch noch kürzen oder verweigern. Darf dies der Arbeitgeber einfach so?

Um diese Frage zu beantworten ist zunächst voranzustellen, dass grundsätzlich jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Erholungsurlaub hat. Die Dauer richtet sich nach den arbeitsvertraglichen, den tariflichen oder den gesetzlichen Regelungen. Vorrangig gilt das, was im Arbeitsvertrag steht. Danach folgen tarifliche oder gesetzliche Bestimmungen.

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage, ist in § 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) geregelt und darf nicht unterschritten werden. Eine längere Urlaubsdauer kann jedoch jederzeit vereinbart werden. Dann gilt diese.

Um Urlaub zu bekommen, ist der Arbeitnehmer gehalten, diesen nach seinen Wünschen beim Arbeitgeber anzumelden. Der Arbeitgeber hat dann das Recht aber auch die Pflicht, die geäußerten Urlaubsansprüche zu prüfen und über diese zu entscheiden. Die Festlegungen des Arbeitgebers sind dann für den Arbeitnehmer bindend. Das bedeutet, dass im Grundsatz der Arbeitgeber bestimmt, wer wann und wie lange Urlaub bekommt. Selbstverständlich sollte der Arbeitgeber die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen, er muss es jedoch nicht. Stehen z. B. betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegen, so darf der Arbeitgeber den Urlaubsantrag auch ablehnen oder verschieben. Dagegen kann der Arbeitnehmer relativ wenig ausrichten. Es gibt nur ganz wenige Ausnahmen, in denen ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auch tatsächlich durchsetzen kann.

Wenn also ausschließlich der Arbeitgeber die Lage und die Dauer des Urlaubs bestimmen kann, so kann er ihn auch einseitig verschieben oder zunächst ganz widerrufen. Natürlich gelten in diesen Fällen bestimmte Grundsätze, wobei solche jedoch für den Arbeitgeber schnell gefunden sind. Fällt z. B. ein anderer Arbeitnehmer in Folge von Krankheit aus oder ist kurzfristig ein großer Auftrag abzuarbeiten, so berechtigt das den Arbeitgeber, den Urlaub des Arbeitnehmers zu kürzen oder ganz zu streichen.

In keinem Fall ist es dem Arbeitnehmer jedoch erlaubt, den beantragten Urlaub ohne Zustimmung des Arbeitgebers eigenmächtig anzutreten. Eine sogenannte „Selbstbeurlaubung“ ist in einigen Fällen sogar als geeigneter Kündigungsgrund angesehen worden.

Somit sollte eigentlich jeder Arbeitnehmer, aber auch jeder Arbeitgeber gehalten sein, rechtzeitig und unmissverständlich den Urlaub für das jeweilige Urlaubsjahr anzumelden bzw. festzulegen. Spätere Streitigkeiten um oder über die schönsten Wochen des Jahres lassen sich dann weitestgehend vermeiden. Der Erholungszweck kann so optimal erreicht werden.

Sollte es einem Arbeitnehmer einmal nicht möglich sein, den gesamten Urlaub im Jahr, z. B. wegen längerer Krankheit, zu nehmen, so wird dieser ins nächste Jahr übertragen. Er muss dann innerhalb der ersten 3 Monate gewährt und genommen werden. Sollte auch dies nicht möglich sein, so verfällt der Urlaub. Sollte zwischenzeitlich das Arbeitsverhältnis enden oder konnte der Urlaub nicht mehr voll gewährt werden, so ist er abzugelten, sprich der Urlaub ist in Geld auszuzahlen.

RA Geßler
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht