Arbeitsrechtliche Folgen beim Verkehrsunfall des Arbeitnehmers - 16.10.2014 Wochenkurier

Die meisten Unfallbeteiligten sind auch Arbeitnehmer. Das hat Folgen. Denn fällt ein Arbeitnehmer aufgrund von Verletzungen bei einem privat erlittenen Verkehrsunfall aus, so ist dies für ihn aber auch für seinen Arbeitgeber nicht erfreulich. Der Arbeitnehmer, der seine Verletzungen ausheilt, steht dem Arbeitgeber für eine unbestimmte Zeit nicht mehr zur Verfügung. Der Arbeitgeber muss umplanen, umorganisieren oder Ersatzkräfte einstellen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, dem Arbeitnehmer für bis zu 6 Wochen den vollen Lohn weiter zu bezahlen. Dies können bei einem durchschnittlichen Monatsverdienst von bspw. 2.000,00 € brutto schon Lohnkosten von 3.000,00 € - 5.000,00 € sein. Trotz dieser weiter laufenden Lohnkosten erhält der Arbeitgeber jedoch keine Gegenleistung des Arbeitnehmers, sprich keine Arbeitsleistung. Für diese Fälle sieht das Entgeltfortzahlungsgesetz vor, dass der Arbeitgeber seinen gezahlten Lohn vom Unfallgegner erstattet verlangen kann. Denn hat der Unfallgegner den Unfall verschuldet und dadurch die Krankheit des Arbeitnehmers verursacht, so muss er auch den „Schaden“ beim Arbeitgeber ersetzen. Dies ist der Betrag, den der Arbeitgeber als Lohnfortzahlung gewährt.
Dies läuft in der Praxis auch relativ unproblematisch. Es sei denn, der Arbeitgeber hat keine Kenntnis von seinem Anspruch gegen den Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung. Auch weiß er manchmal nicht, dass der Arbeitnehmer wegen eines Unfalls ausfällt. Hier schafft § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz Abhilfe. Danach ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, dass er aufgrund eines Verkehrsunfalls erkrankt ist. Er hat ihm den Unfallgegner sowie die Umstände des Unfalls mitzuteilen. Danach kann der Arbeitgeber dann seinen eigenen Ersatzanspruch ausrechnen und selbst beim Unfallgegner anmelden. 
Weigert sich der Unfallgegner oder dessen Versicherung ganz oder zahlt diese nicht alles, so ist der Arbeitgeber berechtigt, seine Ansprüche mittels eines Rechtsanwalts durchsetzen zu lassen. Auch dessen Kosten muss dann der Unfallgegner tragen.
Ein Arbeitgeber ist daher zu seinem Vorteil gehalten, beim Ausfall eines Arbeitnehmers zunächst in Erfahrung zu bringen, ob dies infolge eines Verkehrsunfalls geschehen ist. Sodann kann er den gesamten Lohn für die Zeit des Arbeitsausfalls vom Unfallgegner erstattet verlangen.

RA Geßler
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht