Verkehrsunfall mit Auslandsbezug – Was tun?

Gerade in einer Grenzregion wie dem Landkreis Spree-Neiße nimmt der „kleine Grenzverkehr“ spürbar zu. Insoweit ist es auch nicht verwunderlich, dass es zu immer mehr Verkehrsunfällen zwischen deutschen und ausländischen Kraftfahrzeugen, hier überwiegend polnischen Kraftfahrzeugen, kommt.

Anders als bei einem Verkehrsunfall zwischen zwei deutschen Kraftfahrzeugen ist bei einem Unfall mit einem polnischen Kraftfahrzeug einiges zu beachten. Dabei ist zunächst zu unterscheiden, ob sich der Unfall in Deutschland oder in Polen ereignet hat. Es gilt in beiden Fällen grundsätzlich die vorrangige Pflicht, zunächst den Unfallort zu sichern, um danach den Unfall, möglichst durch die örtliche Polizei, aufnehmen zu lassen.

Bei einem Unfall in Polen bekommt man jedoch nicht zwingend vor Ort eine offizielle Unfallmitteilung von der Polizei ausgehändigt. Diese kann aber am Folgetag ab 08:00 Uhr beim polnischen Polizeikommissariat beantragt werden, wobei hierfür zuvor ein Geldbetrag bei der polnischen Stadtverwaltung eingezahlt werden muss. Dort erhält man sodann eine Quittung. Diese Quittung zeigt man im Kommissariat vor und bekommt dann die offizielle Unfallmitteilung.

Als Geschädigter eines solchen Unfalls in Polen kann man dann mit dieser Unfallmitteilung seine Schadensersatzansprüche beim Unfallverursacher anmelden. Dies erfolgt jedoch nicht gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, sondern über eine deutsche Korrespondenz Versicherung, die dann die zuständige polnische Versicherung vertritt. Mit dieser Versicherung sind dann die einzelnen Schadenspositionen zu regulieren. Dies funktioniert in der Praxis relativ unproblematisch, ist jedoch etwas zeitintensiver. Denn die deutsche Versicherung wird stets Rücksprache mit der polnischen Versicherung halten und diese wiederrum mit dem Fahrer und Halter des polnischen Fahrzeugs. Aus unserer Erfahrung kann sich die Regulierungsdauer in solchen Fällen durchaus auf einige Wochen ausdehnen. Alternativ wäre dann zu überlegen, die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen oder gegebenenfalls in Vorleistung zu gehen.

Etwas problematischer wird der Fall, wenn die gegnerische Versicherung nicht oder nicht vollständig reguliert und man seine Ansprüche vor einem Gericht einfordern muss.

Fand der Unfall mit Auslandsbezug dabei in Deutschland statt, so kann der Geschädigte seine Ansprüche auch vor einem deutschen Gericht durchsetzen.

Fand der Unfall jedoch im Ausland, z. B. in Polen, statt, hat der deutsche Geschädigte ein Wahlrecht. Er könnte dann z. B. vor einem polnischen Gericht klagen, wobei dort dann polnisches Recht gilt. Er hat aber auch die Möglichkeit, in Deutschland zu klagen und zwar an dem Gericht seines Wohnsitzes. Die Haftungsfrage regelt sich aber grundsätzlich nach dem Recht des Landes, in dem der Schaden eingetreten ist, in aller Regel dem Unfallland.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, das Verkehrsunfälle mit Auslandsbezug ähnlich zu behandeln sind wie Unfälle in Deutschland. Jedoch sind durchaus einige Besonderheiten zu beachten, was Art, Ort und Umfang der Schadensregulierung angeht. Aufgrund dessen empfiehlt es sich, in einem solchen Fall einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen. Dies erleichtert nicht nur für einen selbst die Abwicklung, sondern spart auch noch Aufwand, Zeit und Nerven. Die Kosten dieser anwaltlichen Tätigkeit werden unter Umständen auch von der Haftpflichtversicherung des verursachenden Unfallgegners übernommen, ansonsten von der Rechtsschutzversicherung getragen. Somit ist das Kostenrisiko minimiert.

RA Ralf Geßler
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht