Der Arbeitgeber im Arbeitsalltag
Das Arbeitsrecht ist grundsätzlich als Schutz für den Arbeitnehmer anzusehen und auch so ausgestaltet. Dies ist im Wesentlichen der besonderen Stellung des Arbeitnehmers als wirtschaftlich Abhängigen und der allgemeinen geschichtlichen Entwicklung geschuldet. Deshalb haben viele Arbeitgeber, insbesondere in rechtlich nicht betreuten Firmen, oft den Eindruck, dass ihre Rechte teilweise zu wenig Berücksichtigung finden. Jedoch liegt dies meist auch am Arbeitgeber selbst, diesem gefühlten Missverhältnis entgegenzuwirken.
Denn Grundlage eines jeden Arbeitsverhältnisses ist nun einmal der Arbeitsvertrag, bei dem auch grundsätzlich die allgemeine Vertragsfreiheit gilt. Das heißt, es liegt in der Hand des Arbeitgebers, durch gut vorbereitete Verträge die allgemeinen und gesetzlichen Rechte des Arbeitnehmers, selbstverständlich im Rahmen des rechtlich Möglichen, zu seinen Gunsten zu regeln.
Durch seine Stellung bestimmt der Arbeitgeber vorrangig den Vertragsinhalt. Er hat so die Möglichkeit, Regelungen vorzugeben, die ihn bei Streitigkeiten besser schützen als es die gesetzlichen Regelungen vorgesehen hätten. Dabei kann der Arbeitgeber z. B. bei folgenden Punkten regelnd eingreifen:
a) Arbeitszeit
Bei der Festlegung der Arbeitszeit ist es aus Sicht des Arbeitgebers sinnvoll, neben der allgemein festgelegten Mindestarbeitszeit auch klar zu regeln, was mit Mehrarbeit oder mit Überstunden geschieht, wann und wie Überstunden entstehen und wann diese wie erstattet oder vergütet werden sollen. Hier hat der Arbeitgeber einen weiten Spielraum. Je klarer die Regelung im Arbeitsvertrag ist, desto weniger Streit gibt es dann im Falle von Mehrarbeit oder Überstunden zwischen den Parteien.
b) Urlaub
Auch beim Urlaub treten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber häufiger Probleme auf. Dabei geht es oft um Fragen wer, wann, wie lange und zuerst Urlaub nehmen darf und wie die Übertragung ins nächste Jahr bei Nichtinanspruchnahme erfolgt. Auch hier kann der Arbeitgeber durch eindeutige Regelungen bereits im Arbeitsvertrag Unstimmigkeiten verhindern, zumal im Zweifel die gesetzlichen Regelungen meist zu Gunsten des Arbeitnehmers gewertet werden.
c) Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ob ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis mit oder ohne Probezeit und wie lange bestehen soll, kann auch vom Arbeitgeber vorgegeben und geregelt werden. Dabei ist besonders bei befristeten Verträgen Vorsicht geboten, denn bereits der kleinste Fehler bei der Befristungsabrede führt in der Regel zur Unwirksamkeit der Befristung an sich. Das bedeutet dann, dass ungewollt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt, was nicht ohne weiteres durch den Arbeitgeber einseitig beendet werden kann.
d) Sonstige Regelungen
Auch in den Bereichen wie der Nebenbeschäftigung, der Vertragsstrafe oder bei den Ausschlussfristen ist dem Arbeitgeber anzuraten, in seinem Sinne den Arbeitsvertrag vorzubereiten. Denn hier wirken klare und eindeutige Regelungen, die auch zu Gunsten des Arbeitgebers lauten können, meist streitverhindernd und schaffen Rechtsfrieden. Dies sollte das Ziel eines jeden Arbeitsverhältnisses sein.
RA Geßler
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht